Wer kann heute Urheberrechte und Nutzungsrechte an den Werken Abdruschins geltend machen?

Die Kurzantwort: Niemand – wenn von den Werken Abdruschins die Rede ist. Anders ist es bei den Werken, die unter Abd-ru-shin oder Abdrushin veröffentlicht wurden und werden. Warum das ist, wird in diesem Beitrag erklärt. 

Hintergrund: “Schwebende Nutzungsrechte” beim Verlag ‘Der Ruf’:

Im Gerichtsprozess vor dem Landgericht München im Jahr 2001/2002 zwischen dem Erben von Oskar Bernhardt und Reimer Ebel ging es im Kern um eine entscheidende Frage: Wer besitzt heute die Rechte an den Schriften Abdruschins – und wer kann diese Rechte rechtlich durchsetzen?

Das Gericht hat dabei etwas sehr Wichtiges klargestellt: Es wurde nicht entschieden, dass keine Urheberrechte bestehen. Vielmehr scheiterte die Klage daran, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass die Rechte tatsächlich bei ihm liegen. Juristisch spricht man hier von fehlender Aktivlegitimation.

Der Kläger (S. Bernhardt) legte zwar eine Erbfolge dar, jedoch ohne eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation der konkreten Rechteübertragungen. Damit blieb offen, ob die geltend gemachten Nutzungsrechte tatsächlich wirksam auf ihn übergegangen waren.

Hier kommt die besondere historische Situation ins Spiel: Die Werke Abdruschins wurden ursprünglich durch die Ruf-GmbH verlegt, die umfassende und uneingeschränkte Nutzungsrechte besaß. Dieser Verlag wurde jedoch in der Zeit des Nationalsozialismus zerschlagen und später – 1952 und erneut 1971 – gelöscht, ohne dass eine vollständig nachvollziehbare und dokumentierte Abwicklung sämtlicher Vermögenswerte, insbesondere der Nutzungsrechte, erfolgte.

Daraus ergibt sich eine zentrale Problematik: Es ist durchaus möglich, dass diese Nutzungsrechte nie sauber zurück an den Autor oder dessen Erben gefallen sind, sondern im Zuge der unvollständigen Liquidation beim Verlag „hängen geblieben“ sind. Wenn Rechte zwar bestehen, aber keinem eindeutig zugeordnet werden können, spricht man in der Praxis von „schwebenden Rechten“.

Reimer Ebel vertritt genau diese Sichtweise vor Gericht: Die Rechte seien nie eindeutig übertragen oder verteilt worden und deshalb heute keiner Partei zweifelsfrei zuzuordnen. Diese Konstellation führt zu einer rechtlichen Grauzone. Die Rechte existieren weiterhin, aber niemand kann sie mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen und vor Gericht durchsetzen.

Genau aus diesem Grund verlor der Kläger den Prozess. Nicht, weil er zwingend (nach irdischer Gesetzesgebung) im Unrecht war, sondern weil er seine behauptete Rechtsposition nicht belegen konnte. Das Gericht musste daher die Klage abweisen, ohne abschließend klären zu müssen, wer tatsächlich Rechteinhaber ist.

Das zeigt, dass der ganze Terror, den die Gralsorganisationen gegen Leser und Verbreiter der großen Ausgabe der Gralsbotschaft, von 1945 bis Heute ausführten, durch Ausschluss und Drohung von rechtlichem Vorgehen gegen sie, rechtlich nie vertretbar war, also leere Drohungen waren und das durch die Vorrausschau Abdruschins jeder eigenständige Leser seiner Gralsbotschaft vom Licht, auch irdisch beschützt war. Spätestens in dem Gerichtsverfahren vor Landesgericht 2001/2002 hätte das jedem Leser klar sein sollen.

Das deutsche Urheberrechtsgesetz

Nach deutschem Urheberrecht erlischt das Urheberrecht grundsätzlich siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Todesjahres. Da Oskar Ernst Bernhardt („Abdruschin“) am 6. Dezember 1941 verstorben ist, endete die reguläre urheberrechtliche Schutzfrist für seine ursprünglichen Werke mit Ablauf des 31. Dezember 2011.

Das bedeutet, dass die Werke, die tatsächlich von Abdruschin selbst stammen und zu seinen Lebzeiten veröffentlicht wurden – darunter insbesondere die Große Ausgabe von „Im Lichte der Wahrheit“ aus dem Jahr 1931 – nach deutschem Urheberrecht heute grundsätzlich gemeinfrei sind. Gemeinfreiheit bedeutet, dass diese Texte rechtlich frei gedruckt, veröffentlicht, vervielfältigt und verbreitet werden dürfen.

Was ist mit den neuen Ausgaben der Gralsbotschaft?

Später bearbeitete oder inhaltlich veränderte Fassungen eines nun gemeinfreien Werkes können unter bestimmten Umständen eigene urheberrechtliche Schutzrechte besitzen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn an dem ursprünglichen Text umfangreiche Änderungen vorgenommen wurden, neue Zusammenstellungen entstanden sind oder Kürzungen, Ergänzungen, sprachliche Bearbeitungen, Kommentare oder neue Formatierungen hinzugefügt wurden. In solchen Fällen kann die bearbeitete Ausgabe rechtlich als eigenständige schöpferische Leistung betrachtet werden, auch wenn der ursprüngliche Text selbst bereits gemeinfrei ist.

Dies betrifft möglicherweise spätere Fassungen der Gralsbotschaft, darunter die sogenannte „Ausgabe letzter Hand“, die „Ermahnungen“ sowie weitere redaktionell bearbeitete Ausgaben. Während der ursprüngliche Wortlaut der Großen Ausgabe von 1931 heute grundsätzlich gemeinfrei ist, können an späteren bearbeiteten Fassungen unter Umständen weiterhin gesonderte Rechte bestanden haben oder geltend gemacht worden sein.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Nach dem Tod des Verfassers Abdruschin entstand eine rechtlich unklare Situation, die wesentlich mit den bestehenden Verlagsverträgen zwischen Oskar Ernst Bernhardt und dem Verlag „Der Ruf“ zusammenhing. Der Verlag wurde nicht vollständig abgewickelt, und eine vollständige Abschlussbilanz wurde offenbar nie erstellt. Dadurch blieb die Rechtekette hinsichtlich der Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Originalwerken Abdruschins unklar. Für die Urheberrechtserben ergab sich daraus keine eindeutig nachweisbare Aktivlegitimation, mit der sie ausschließliche Rechte an den ursprünglichen Werken wirksam hätten durchsetzen oder umfassende Copyrightansprüche hätten geltend machen können. Die Rechte verblieben rechtlich gewissermaßen „schwebend“ beim Ruf-Verlag.

Diese rechtliche Grauzone führte dazu, dass verschiedene Kreuzträger und unabhängige Gruppen die Werke Abdruschins weiterhin verbreiten und vertreiben konnten, selbst wenn dies nicht dem Wunsch der Erben entsprach, die Abdruschins Werke zu Handelsobjekten machten. Durchsetzbar blieben vor allem Ansprüche, die den ideellen Schutz der Person Abdruschins oder die Integrität seiner Werke betrafen, da die Urheberschaft Oskar Ernst Bernhardts nach deutschem Urheberrecht eindeutig feststand.

Heute jedoch sind die ursprünglichen Werke Abdruschins, darunter die Große Ausgabe der Gralsbotschaft von 1931, nach deutschem Urheberrecht gemeinfrei. Jeder ist daher grundsätzlich berechtigt, diese Werke zu lesen, zu drucken, zu veröffentlichen und auch zu verkaufen. Neue Druckausgaben können sogar mit eigener ISBN-Nummer im Buchhandel erscheinen. Exklusive urheberrechtliche Ansprüche an den Originaltexten Abdruschins können heute rechtlich nicht mehr geltend gemacht werden.

Anders verhält es sich bei später überarbeiteten Fassungen. Für diese bearbeiteten Ausgaben können eigenständige urheberrechtliche Schutzrechte bestanden haben oder teilweise noch bestehen, sofern sie umfangreiche Veränderungen, Bearbeitungen oder neue Zusammenstellungen enthalten. Es handelt es sich dabei nicht mehr um die ursprünglichen Werke Abdruschins, sondern um spätere Bearbeitungen, die unter dem Namen „Abd-ru-shin“ veröffentlicht wurden und rechtlich als eigenständige Werke mit eigenen Schutzrechten behandelt worden sind.

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