
Wie die Namen „Abdruschin“ und „Abd-ru-shin“ rechtlich von Bedeutung sind, wenn von der Angelegenheit um die Veränderung der Gralsbotschaft die Rede ist. Ein Beitrag, der die dargelegten Informationen aus dem Vortrag „Der Kampf um die Wahrheit“ aus rechtlicher Sicht ergänzen soll.
Die zentrale Frage:
„War die spätere Veränderung der Gralsbotschaft und des Namens ‚Abdruschin‘ rechtlich und inhaltlich vom ursprünglichen Willen Oskar Ernst Bernhardts gedeckt oder nicht?“
Viele Leser haben sich bei der Betrachtung und dem Vergleich der Ausgabe von 1931 mit der sogenannten „Ausgabe letzter Hand“ aus den Jahren 1949–1950 sowie den späteren, auf derselben Grundlage basierenden Ausgaben gefragt, weshalb der Autorenname der Gralsbotschaft verändert wurde.


Die Vertreter der Auffassung, dass Abdruschin seine Gralsbotschaft, die er 1931 vervollständigte und veröffentlichte, später für die „Nachkriegsmenschheit“ angepasst habe, fanden hierfür rasch Erklärungen. Sie versuchen, dieser auf den ersten Blick ungewöhnlichen Veränderung einen tieferen Sinn zuzuschreiben, etwa mit Aussagen wie: „Er hat sich verändert“ oder „Seine Mission hat sich infolge des Versagens der Berufenen1 gewandelt“, was sich schließlich auch in der Änderung seines Namens widerspiegeln sollte.
Andere wiederum äußern völlige Gleichgültigkeit gegenüber dieser Frage und argumentieren, es handle sich lediglich um „eine andere Schreibweise des Namens Abdruschin“, der daher keine weitere Bedeutung beigemessen werden müsse. Diese Auffassung stützt sich unter anderem auf die Tatsache, dass Abdruschin im Laufe der Jahre Briefe mit unterschiedlichen Namensformen unterzeichnete. Daraus wird geschlossen, Oskar Ernst Bernhardt habe seinen Künstlernamen frei und beliebig verwendet, ohne einer bestimmten Schreibweise besondere Bedeutung beizumessen.
Nebenbei: Welche historischen, rechtlichen und organisatorischen Gründe führten zur Verwendung verschiedener Autorennamen, veränderter Ausgaben und unterschiedlicher inoffizieller Vertriebsstellen der Gralsbotschaft?
Zu dieser Zeit, also Mitte bis Ende der 1930er Jahre, griffen Anhänger der Gralsbotschaft zu verschiedenen Verschleierungsmaßnahmen, um die Verbreitung der Werke Abdruschins trotz der Verfolgung durch die Gestapo aufrechtzuerhalten. Dazu gehörten Veröffentlichungen unter dem neuen Autorennamen „Abd-ru-shin“, veränderte Fassungen der Gralsbotschaft sowie der Vertrieb über ausländische oder teils nicht offiziell registrierte Verlagsstellen wie den „Maria Bernhardt Verlag“, „Der Ruf“ Tirol oder die „Die Stimme“ A.G. Zürich. Der einzige offiziell eingetragene Verlag mit vertraglich gesicherten Nutzungs- und Vertriebsrechten an den Originalwerken war jedoch der Verlag „Der Ruf“ GmbH in München.
Die Beteiligten handelten meist eigenständig, oft aus Sorge um Abdruschin, die Siedlung am Vomperberg und den Fortbestand der Bewegung. Gesetze wurden dabei teilweise umgangen oder weit ausgelegt, um der Unterdrückung durch das NS-Regime entgegenzuwirken. Dennoch führten diese Maßnahmen später zu erheblichen Verwirrungen und Widersprüchen zwischen den ursprünglichen Aussagen Abdruschins und den später verbreiteten Fassungen unter dem Namen „Abd-ru-shin“.
Tatsächlich unterschrieb Abdruschin Briefe unter anderem mit „Abdruschin“, „Abdrushin“ sowie auch mit „Oskar Bernhardt“, abhängig davon, an wen der jeweilige Brief gerichtet war und in welchem Zusammenhang er geschrieben wurde. Daraus jedoch abzuleiten, dass die Änderung des Autorennamens bei der Veröffentlichung seines Hauptwerkes „Im Lichte der Wahrheit – Gralsbotschaft“ keine tiefere Bedeutung besitze, erscheint bei näherer Betrachtung als eine äußerst oberflächliche Schlussfolgerung.



Denn tatsächlich waren mit den Namen „Abdruschin“ und „Abd-ru-shin“ unterschiedliche irdische Rechte verbunden, insbesondere im Zusammenhang mit den Urheber- und Verwertungsrechten der Werke Abdruschins. Reimer Wilhelm Ebel formulierte hierzu in seinem Beitrag „Abdruschin oder Abd-ru-shin?“ :
„Abdruschin und Abd-ru-shin sind nicht zwei verschiedene Schreibweisen eines Namens, sondern unabhängige, getrennte Namen mit verschiedenen Rechten, jeweils eigener Geschichte, unterschiedlichen Büchern und völlig anderer Schwingung.“
Aus einem Gerichtsverfahren zwischen dem Angeklagten Reimer Wilhelm Ebel und dem Kläger Siegfried Bernhardt (geb. Holzäpfel) aus dem Jahr 2002 geht hervor, dass Ebel wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch die „unrechtmäßige Veröffentlichung“ von Texten angeklagt wurde, die die Schriften des Autors Abdruschin sowie Irmingard Bernhardt (geb. Freyer) betreffen. Die Klage wurde in sechs von neun Punkten abgewiesen und somit überwiegend zugunsten des Angeklagten entschieden.
Streitwert der Klage waren unter anderem der Text Oskar Ernst Bernhardts: „Es soll erwecket werden alles Tote …“ dessen urheberrechtlicher Schutz nicht in Frage gestellt wurde und ihm zugeordnet wurde, aber mangels nachweisbarer Aktivlegimitation des Erben: Siegfried Bernhardts, abgewiesen wurde.
Das Landgericht München stellte dabei fest, dass mit dem Namen „Abdruschin“ Urheberverwertungsrechte verbunden sind. Die Rechte an den Büchern „Im Lichte der Wahrheit“ (Große Ausgabe) sowie den „Nachklängen zur Gralsbotschaft“, die Oskar Ernst Bernhardt zu Lebzeiten veröffentlichte, waren mit diesem Autorennamen verbunden – demselben Autorennamen, den er auch in den Verlagsverträgen mit der „Der Ruf“ GmbH München angab.
Im Gegensatz dazu sei der Name „Abd-ru-shin“ rechtlich nicht mit diesen Rechten verbunden. Beide Namen wurden vom Gericht als eigenständige und rechtlich getrennte Bezeichnungen mit unterschiedlichen Hintergründen und Veröffentlichungen behandelt. Denn bei der sogenannten „Ausgabe letzter Hand“ handelt es sich nicht einfach um eine andere Schreibweise oder Neuauflage, sondern um ein gegenüber der Großen Ausgabe von 1931 inhaltlich verändertes Werk.
Oskar Bernhardt unterschrieb zwar Briefe unterschiedlich, doch die Werke, die er zu Lebzeiten persönlich in Auftrag gab, veröffentlichte und schließlich vollendete, erschienen ausschließlich unter dem Autorennamen „Abdruschin“. Dort, wo der Anschein erweckt wurde, dass der Autor von dieser Regel abwich konnte bis heute nicht bewiesen werden, dass tatsächlich er selbst der Anlass für diese Abweichung war und nicht einer seiner Anhänger. Viel plausibler erscheint die Möglichkeit, dass Anhänger Abdruschins dafür verantwortlich waren, wie beispielsweise bei der Veröffentlichung der in Hefte zerstückelten Ausgabe von 1937 im Verlag „Die Stimme“ A.G. in Zürich unter der Leitung des Jüngers Arthur Gieße. Bei dessen Entstehung Oskar Bernhardt im Gefängnis war.
Der Kläger Siegfried Bernhardt (geb. Holzäpfel) konnte in diesem Verfahren nicht nachweisen, dass die Urheberverwertungsrechte an den Schriften Abdruschins – darunter auch die Nachklänge von 1934 sowie die Gralsbotschaft von 1931 in ihrer unveränderten Form – in seine Erbmasse gefallen seien. Bereits Jahrzehnte zuvor war Irmingard Bernhardt in ihrer Klage gegen den „Graal de no Terra“ in Brasilien, geleitet von der Jüngerin Rosalis von Sass und Walter Brauning, unter anderem aus ähnlichen Gründen gescheitert.
Juristisch ausgedrückt fehlte eine lückenlos nachweisbare Rechtekette, also ein vollständig belegbarer Nachweis darüber, wie und auf wen die Rechte im Laufe der Jahre rechtmäßig übertragen wurden. Dadurch bestand keine ausreichende Aktivlegitimation, also keine rechtlich durchsetzbare Grundlage, die geltend gemachten Rechte wirksam einzuklagen.
Dies hängt damit zusammen, dass Abdruschin mit dem Verlag „Der Ruf“ GmbH München zwei exklusive Verlagsverträge abgeschlossen hatte. Diese betrafen die Gralsbotschaft „Im Lichte der Wahrheit“ von 1931 sowie die „Nachklänge zur Gralsbotschaft“ von 1934. Der Verlag „Der Ruf“ war damit allein berechtigt, die Werke Abdruschins zu veröffentlichen, zu vervielfältigen und zu vertreiben. Ihm wurden umfassende und ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Werken eingeräumt.
Besonders hervorzuheben ist dabei, dass Oskar Ernst Bernhardt in diesen Verträgen ausdrücklich den Künstlernamen „Abdruschin“ verwendete — nicht „Abd-ru-shin“. Bereits im Verlagsvertrag zur Gralsbotschaft von 1931 wurde dieser Autorenname verbindlich festgelegt und im Vertrag zu den „Nachklängen zur Gralsbotschaft“ im Jahr 1935 erneut bestätigt. Dies zeigt, dass der Name „Abdruschin“ nicht zufällig oder beliebig verwendet wurde, sondern die rechtlich und verlegerisch verbindliche Bezeichnung des Autors seiner Originalwerke darstellte.
„Schwebende“ Nutzungsrechte
Da der Verlag später ohne vollständige Abschlussbilanz liquidiert wurde, erfolgte keine vollständig nachvollziehbare und dokumentierte Abwicklung sämtlicher Vermögenswerte, insbesondere der Nutzungsrechte. Dadurch blieben die Nutzungsrechte rechtlich gewissermaßen „am Verlag hängen“ und wurden nie eindeutig und sauber auf die Erben übertragen. Der Verlagsvertrag erlosch daher frühestens – sofern überhaupt – erst mit der Löschung des Verlages aus dem Handelsregister im Jahr 1952.
Wegen den schwebenden Nutzungsrechten beim Verlag, entstand ein erhebliches rechtliches Problem für die Erben und die verwitwete Ehefrau Maria Bernhardt. Wollte man Werke von Abdruschin weiterhin veröffentlichen, vertreiben und dabei zugleich eigene Copyrights geltend machen, wurde es notwendig, ein formal neues Werk unter verändertem Autorennamen und mit verändertem Inhalt herauszugeben.
Durch die Änderung des Autorennamens, die Veröffentlichung eines inhaltlich veränderten Werkes sowie das gleichzeitige Verbot der ursprünglichen Ausgabe innerhalb der Anhängerschaft – gestützt auf eine „göttliche Autorität“, die kaum jemand infrage zu stellen wagte – sicherten sich die Erben, also Maria und ihre Kinder: Irmingard und Alexander, umfassende Copyright- und Nutzungsansprüche. Zugleich wurde damit mögliche Konkurrenz ausgeschaltet, die die ursprüngliche Gralsbotschaft eigenständig drucken und vertreiben wollte.
Die Worte und Gedanken Abdruschins wurden auf diese Weise zunehmend zu einem Handelsobjekt, was dem Autor seinen Zielen fern lag:
(…)Es hat mir stets fern gelegen, mit dieser meiner Überzeugung, die in meinen Werken über das Schöpfungswissen begründet ist, etwa Handel zu treiben, was mir wie eine Entweihung meiner Aufgabe erscheinen würde. (…) – Abdruschin aus Ergänzungserklärung 1939
In diesem Zusammenhang entstanden schließlich die Werke „Ausgabe letzter Hand“ sowie „Ermahnungen“, die umfangreichen inhaltlichen Streichungen und Veränderungen unterzogen wurden 2.
Zudem ergab sich, dass alle anderen Ausgaben der Gralsbotschaft vor dem Zeitpunkt der ersten Löschung des Verlages 1952, die durch andere Verlage veröffentlicht wurden – etwa durch den 1934 gegründeten „Maria Bernhardt Verlag“ oder durch die „Die Stimme“ AG Zürich –, darunter auch die sogenannte Ausgabe von 1937 sowie spätere Nachkriegsausgaben wie die „Ausgabe letzter Hand“ von 1950, stellen nach dieser Argumentation einen direkten Verstoß gegen die Vertragsklauseln zwischen Abdruschin und dem Verlag „Der Ruf“ dar.
Hierbei wurden Schriften mit gleichem oder teilweise verändertem Inhalt veröffentlicht, jedoch entweder unter dem Namen „Abd-ru-shin“ statt „Abdruschin“ oder durch andere Verlage sowie unabhängige Vertriebsstellen verbreitet. Dies könnte als Verstoß gegen die dem Verlag „Der Ruf“ eingeräumten ausschließlichen Vervielfältigungs- und Vertriebsrechte gewertet werden, die zu diesem Zeitpunkt noch bestanden.
Abdruschin wollte weder, dass sein Name geändert wird, noch dass seine Gralsbotschaft inhaltlich verändert wird (siehe Erklärung von 1939 – Abdruschin)3. Aus diesem Grund lehnte er im Jahr 1937 das Angebot von Willy Freitag, dem damaligen Geschäftsführer des Verlages „Der Ruf“, stillschweigend ab, ihm sämtliche „Urheber- und Verlagsrechte“ zurückzugeben.
Abdruschin war sich als Kaufmann und mehrjähriger Autor nähmlich bewusst, dass für eine rechtlich wirksame Rückübertragung der Rechte eine schriftliche Zustimmung sowohl des Rechteinhabers (Verlag) als auch des Rechtegebers (Autor) erforderlich gewesen wäre. Eine solche beidseitige Zustimmung erfolgte jedoch nie.
Abdruschin vertrat auch nicht die Haltung vieler seiner Anhänger, man müsse Gesetze umgehen, um sich behaupten zu können. Er legte stets Wert auf eine saubere Buchhaltung, Ehrlichkeit und Transparenz in all seinen geschäftlichen Angelegenheiten. Dies hatten ihn frühere, teils auch bittere Erfahrungen als Kaufmann, Geschäftsführer und Teilhaber verschiedener Firmen gelehrt.
In seinen verschiedenen Erklärungen aus dem Jahr 1939 machte er diese Haltung deutlich. Hier ein Auszug aus seiner Ergänzungserklärung vom 26. September 1939:
„Ich selbst tat auch nur, was erlaubt war. Irgend einem Verbote hätte ich mich selbstverständlich ohne weiteres gefügt, da es mir fern liegt, gegen den Willen einer Regierung etwas zu tun, denn ich ermahne ja selbst in meinen Werken alle Leser zu vorbildlichem Leben, wozu natürlich auch Pflichterfüllung eines Staatsbürgers seiner Regierung gegenüber gehört.“

(Links Tausendmarksperrgesetz gez. Adolf Hitler)
In diesem Zusammenhang, kann man den organisierten “Devisenschmuggel” einiger seiner Anhänger heranziehen, der dazu diente die Tausendmarksperre zu umgehen und die Gralssiedlung in Österreich zu erhalten. Dieser Plan schlägt letztendlich fehl und führte zu einer unrechtmäßigen Verhaftung Abdruschins als “Herr des Berges”.
Von diesen Geschäften seiner Anhänger wusste Abdruschin jedoch nichts, wie er unter Eid aussagte, da er die Verantwortung der irdischen Leitung der Siedlung, also was das Geschäftliche, Finanzielle und Behördliche betrifft, zweien seiner Anhänger überließ und in seine Schriftstellerische Tätigkeit versunken war.
“(…) Bis zum Sommer 1936 führten die Herren Halseband und Manz alles mit den anderen Dingen verbundene Geschäftliche und Behördliche, wie auch alles Interne, was sich bei einer größeren Anzahl Menschen als selbstverständlich nötig macht und von selbst ergibt. Herr Halseband hatte auch meine Generalvollmacht erbeten und erhalten.
Da ich ganz in meinen schriftstellerischen Arbeiten aufging und darin lebte, was bei derartigen Themen gar nicht anders möglich war, blieb ich Herrn Halseband und Herrn Manz sehr dankbar für alles, kümmerte mich aber sonst um nichts und hörte nur hier und da einmal in Gesprächen etwas, nahm aber nie Einsicht in Aufzeichnungen oder Bücher, da ich froh war, mich um so etwas nicht kümmern zu brauchen und meine eigenen Arbeiten nicht unterbrechen zu müssen. (…)”
– Abdruschin “Erklärung” Kipsdorf, den 26. September 1939
Ähnlich wusste Abdruschin vermutlich ebensowenig darüber Bescheid, dass seine Ehefrau seine Gralsbotschaft unter einem unregistrierten Verlag (“Der Ruf”, Vomperberg Tirol), mit unrechtmäßigen Copyright veröffentlichen ließ und das Arthur Gieße eine neue Gralsbotschaft unter neuem Autorennamen in der Schweiz unter Verlag “Die Stimme” veröffentlichen ließ. Zweifellos kam er später dahinter, um das krumme Tun seiner Anhänger zu unterbinden, auch wenn es mit besten Absichten geschah, aber oft erst dann, als die Dinge bereits ihren Lauf genommen hatten.

Geistig betrachtet sah Abdruschin jeden Menschen als selbstständig und voll verantwortlich für seine eigenen Entscheidungen, deren Folgen er früher oder später selbst zu tragen hatte. Bei einer Ansprache während einer Feier sagte er sinngemäß: „Ich bin kein Kindergärtner!“ Darin zeigt sich deutlich seine Haltung, den Menschen ihr eigenes Erleben zu lassen — selbst dann, wenn dieses leidvoll oder erschütternd war. Denn nur durch eigenes Erkennen und Erleben könne der Mensch zur wirklichen Einsicht über seine Fehler gelangen. Abdruschin achtete den freien Willen des Menschen als ein heiliges Gesetz, dessen Befolgung allein dem Menschen wahren Segen bringen könne.
Abdruschin betonte daher immer wieder, dass er an den Entscheidungen von Vereinigungen, Stiftungen und Gesellschaften, die sich zur Pflege seines Gedankengutes bildeten, keinen Anteil hatte. Diese handelten eigenständig und auf eigene Verantwortung. Dennoch wurden ihre Handlungen immer wieder fälschlicherweise mit Oskar Ernst Bernhardt als Abdruschin selbst in Verbindung gebracht, obwohl sowohl von seiner Seite als auch von Seiten dieser Vereinigungen eine klare organisatorische Unabhängigkeit betont und angestrebt wurde.
“(…)Wenn sich nun in den verschiedenen Ländern und Staaten viele Leser meiner Werke für sich selbst zusammenfanden und zusammenschlossen als besonders eingetragene Vereinigungen, so ist das nur geschehen, um sich immer mehr in die schwierigen Stoffe vertiefen zu können; denn sie nahmen zur Grundlage ihres Zusammenschließens meine Werke, wie ja schließlich aus den jeweiligen Statuten deutlich hervorgehen muß. Ich hatte keinerlei Recht, Derartiges zu verhindern, sah auch keinen Grund dazu.
Aber ich gehörte diesen Vereinigungen nie an, hatte auch keinerlei Vorteile daraus; denn diese arbeiteten nur für sich selbst und zahlten naturgemäß auch ihre Beiträge nur für ihre Vereinigungen, so daß nicht einmal eine Zusammengehörigkeit dieser verschiedenen, staatlichen Vereinigungen unter sich bestand. (…)”
Abdruschin aus Ergänzungserklärung 26. September 1939
Auch der Künstlername Abdruschins wurde vom Naturphilosophischen Verein in Schriften, Mitteilungen, Erklärungen sowie auch in den Statuten des Vereins anders geschrieben. Siehe: „Gralsbotschaft von Abdrushin“ unter §1 der Satzungen des Naturphilosophischen Vereins von Gralsanhängern. Eine „Gralsbotschaft von Abdrushin“ existierte nicht!
August Manz, ein Vertreter des Naturphilosophischen Vereins, erklärte diese Diskrepanz sinngemäß etwa wie folgt:
„Wir haben uns vorgenommen, den Namen „Abdrushin“ zu verwenden, um von vornherein unsere Unabhängigkeit zu zeigen.“
Es handelt sich hierbei nicht um ein wörtliches Zitat, da das betreffende Dokument derzeit nicht vorliegt, sondern um eine sinngemäße Wiedergabe einer Antwort des Naturphilosophischen Vereins auf entsprechende Anfragen.
Es liegt die Vermutung nahe, dass Abdruschin wusste, Personen in seinem unmittelbaren Umfeld haben aus eigenen Vorstellungen oder Interessen Veränderungen an seinen Werken vorgenommen, weswegen er vermutlich erst dazu befragt worden ist (Ausgabe 1937) und zu folgender Aussage unter Gefangenschaft der Gestapo 1939 gezwungen war:
„(…)Es ist von meiner Seite nichts anderes geschehen oder verändert worden, sondern alles ist so geblieben, Wort für Wort. Und diese Worte sind meine unveränderte, volle Überzeugung (…)“
Ebenso könnte dies erklären, weshalb er die Rückübertragung der Rechte durch Willy Freitag (Geschäftsführer Rufverlag) ablehnte: möglicherweise, um sein Werk mithilfe des bestehenden deutschen Rechtsrahmens vor späteren Veränderungen zu schützen.
Diese These wird zusätzlich dadurch gestützt, dass Abdruschin die Rechte trotz des Wissens um die drohende Liquidierung des Ruf-Verlages infolge der Verfolgung durch die Gestapo weder an den Verlag seiner Ehefrau Maria Bernhardt noch an die „Die Stimme“ AG in der Schweiz übertrug. Stattdessen verblieben die Rechte weiterhin beim Verlag „Der Ruf“ mit Sitz in München.
Dies könnte ihm eine gewisse rechtliche Sicherheit geboten haben, dass seine Werke keinen eigenmächtigen Veränderungen unterworfen würden. Bereits in der Gralsbotschaft von 1931 schrieb Abdruschin:
„Doch wehe dem, der Wahrheit fälscht oder verändert, um dadurch Zulauf zu erhalten, weil es den Menschen in bequemerer Form auch angenehmer ist. (…)“ – Abdruschin
Warum dieses Zitat auf die sogenannte „Ausgabe letzter Hand“, auch bekannt als die „drei grünen Bände“, zutreffen soll, wurde im Beitrag „Der Kampf um die Wahrheit“ ausführlich behandelt.
In diesem Zusammenhang wird auch auf eine Aussage Irmingard Bernhardts (geb. Freyer) vor Gericht verwiesen. Auf die Frage nach dem Grund für die inhaltlichen Veränderungen der Gralsbotschaft erklärte sie sinngemäß, Änderungen seien vorgenommen worden, „weil die Menschen es doch nicht verstehen würden“. Daraus wird geschlossen, dass die Anpassungen erfolgt seien, um die Inhalte für die Menschen verständlicher oder annehmbarer zu machen. Diese Haltung wird weiterhin durch folgende Aussage eines weiteren Anhängers bestärkt, der behauptet er habe Abdruschin bei der Änderung seines Werkes gesehen:
„(…)Als wollte er eine Frage im voraus beantworten, fügte Abd-ru-shin hinzu, dass diese Überarbeitung der Gralsbotschaft im Grunde an ihrem Inhalt nichts geändert habe. Er habe jedoch Vorträge, die von ihm nach Abschluss der ersten Fassung der Gralsbotschaft gehalten wurden oder in Zeitschriften erschienen sind, in die neue Fassung eingegliedert wodurch sich Änderungen in der Reihenfolge ergaben.
Weiters sagte Abd-ru-shin, er habe es durch das Versagen der Menschen für notwendig erachtet, auch manche Textstellen zu ändern. Die Gralsbotschaft werde in 3 Bänden erscheinen. In dieser Fassung werde sie entgültig für alle Zukunft bleiben(…)“
Daniel Swarovski – entzogen aus Brief an Herr Dr. Grosse

Die vorliegenden Gerichtsunterlagen, Vertragsdokumente, Erklärungen Abdruschins sowie historischen Aussagen – selbst ohne die zusätzlichen Berichte und Zeugenaussagen treuer Anhänger oder die zahlreichen Zitate aus der Gralsbotschaft und den Nachklängen heranzuziehen – werfen daher die Frage auf, ob die späteren Veränderungen der Gralsbotschaft sowohl rechtlich als auch inhaltlich außerhalb des ursprünglich festgelegten Willens des Autors vorgenommen wurden.
Auf Grundlage der verschiedenen vorliegenden Informationen lässt sich mit hoher sachlicher Wahrscheinlichkeit schlussfolgern, dass bei den Neuveröffentlichungen der ursprüngliche Wille Abdruschins nicht beachtet wurde und stattdessen wirtschaftliche Interessen sowie das Streben nach Macht und Kontrolle durch ihm nahestehende Personen eine wesentliche Rolle spielten.
Chronologische Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
1. Veröffentlichung der ursprünglichen Gralsbotschaft (1931)
- Oskar Ernst Bernhardt veröffentlichte sein Hauptwerk „Im Lichte der Wahrheit – Gralsbotschaft“ im Jahr 1931 unter dem Autorennamen „Abdruschin“.
- Auch die später erschienenen „Nachklänge zur Gralsbotschaft“ wurden unter diesem Namen veröffentlicht.
- In den offiziellen Verlagsverträgen mit dem Verlag „Der Ruf“ GmbH München verwendete Bernhardt ebenfalls ausschließlich den Namen „Abdruschin“.
2. Exklusiver Verlagsvertrag mit „Der Ruf“
- Abdruschin schloss mit dem Verlag „Der Ruf“ einen exklusiven Verlagsvertrag ab.
- Der Verlag erhielt umfassende und ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinen Werken.
- Andere Verlage waren dadurch rechtlich nicht berechtigt, die Werke eigenständig zu veröffentlichen oder zu vertreiben.
3. Unterschiedliche Namensformen in Briefen
- Abdruschin unterschrieb private und geschäftliche Briefe teilweise unterschiedlich, etwa mit:
- „Abdruschin“
- „Abdrushin“
- „Oskar Bernhardt“
- Diese unterschiedlichen Unterschriften betrafen jedoch Briefe und persönliche Korrespondenz, nicht seine offiziell veröffentlichten Hauptwerke.
- Die veröffentlichten Werke erschienen zu seinen Lebzeiten ausschließlich unter dem Autorennamen „Abdruschin“.
4. Veröffentlichungen durch Anhänger und andere Verlage (ab 1934–1937)
- Verschiedene Anhänger und Vereinigungen begannen, Werke oder Teilfassungen der Gralsbotschaft über andere Verlage zu verbreiten.
- Dazu gehörten unter anderem:
- der „Maria Bernhardt Verlag“
- die „Die Stimme“ A.G. Zürich
- Besonders die Ausgabe von 1937 in der Schweiz erschien unter dem Namen „Abd-ru-shin“.
- Dies geschah ohne rechtlich gültige Grundlage im Verhältnis zum bestehenden Vertrag mit „Der Ruf“ GmbH München.
5. Namensänderung als rechtlich bedeutsamer Vorgang
- Die Namen „Abdruschin“ und „Abd-ru-shin“ wurden später rechtlich unterschiedlich behandelt.
- Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich nicht bloß um verschiedene Schreibweisen desselben Namens.
- Vielmehr wurden beide Namen als eigenständige Bezeichnungen mit unterschiedlichen Veröffentlichungen und unterschiedlichen Rechten angesehen.
6. Haltung Abdruschins zu Recht und Gesetz
- Abdruschin betonte mehrfach, dass er keine Gesetze umgehen wolle.
- Er legte Wert auf:
- Ehrlichkeit,
- Transparenz,
- ordentliche Buchführung,
- rechtmäßiges Handeln.
- In seinen Erklärungen von 1939 erklärte er ausdrücklich, dass er sich staatlichen Verboten gefügt hätte.
7. Eigenmächtiges Handeln von Anhängern
- Mehrere Hinweise deuten darauf hin, dass Anhänger Abdruschins selbständig handelten.
- Dazu gehörten:
- Veröffentlichungen unter anderem Autorennamen,
- organisatorische Entscheidungen,
- finanzielle Maßnahmen,
- rechtlich problematische Umgehungen staatlicher Vorschriften.
- Abdruschin erklärte später, dass viele organisatorische und finanzielle Angelegenheiten von Anhängern eigenständig geführt wurden.
8. Devisenschmuggel und Verhaftung 1936
- Einige Anhänger organisierten Geldtransfers zur Unterstützung der Gralssiedlung in Österreich.
- Diese Aktionen sollten wirtschaftliche Beschränkungen umgehen.
- Abdruschin erklärte später, davon nichts gewusst zu haben.
- Trotzdem wurde er 1936 von den Nationalsozialisten verhaftet.
9. Erklärung Abdruschins von 1939
- Unter Gestapo-Gefangenschaft erklärte Abdruschin:
„Es ist von meiner Seite nichts anderes geschehen oder verändert worden, sondern alles ist so geblieben, Wort für Wort (…) meine unveränderte Überzeugung“ - Diese Aussage zeigte, dass er Veränderungen an seinen Werken ablehnte.
10. Ablehnung der Rückübertragung der Rechte (1937)
- Willy Freitag bot Abdruschin an, ihm die Rechte vom Verlag „Der Ruf“ zurückzugeben.
- Abdruschin lehnte dies ab.
- Nach der hier vertretenen Auffassung geschah dies möglicherweise bewusst, um seine Werke weiterhin unter dem bestehenden rechtlichen Schutz des ursprünglichen Verlagsvertrages zu halten.
11. Liquidierung des Verlages „Der Ruf“
- Der Verlag wurde später ohne vollständige Abschlussbilanz liquidiert.
- Dadurch blieb unklar, wie die Nutzungsrechte rechtlich weitergegeben wurden.
- Es entstand keine vollständig nachweisbare Rechtekette.
- Die Rechte konnten daher später juristisch nicht eindeutig den Erben zugeordnet werden.
12. Entstehung der „Ausgabe letzter Hand“ (1949–1950)
- Nach dieser Argumentation entstand dadurch ein rechtliches Problem:
- Die ursprünglichen Rechte lagen weiterhin beim alten Verlag.
- Gleichzeitig wollten die Erben neue Veröffentlichungen kontrollieren.
- Deshalb erschienen neue Fassungen:
- unter verändertem Autorennamen („Abd-ru-shin“),
- mit verändertem Inhalt,
- als formal neue Werke.
- Dazu gehörten:
- die „Ausgabe letzter Hand“
- die „Ermahnungen“.
13. Inhaltliche Veränderungen der Werke
- Die neuen Ausgaben enthielten umfangreiche:
- Streichungen,
- Umformulierungen,
- Veränderungen.
- Gleichzeitig wurde die ursprüngliche Ausgabe innerhalb der Anhängerschaft zunehmend verdrängt oder verboten.
- Kritiker sehen darin eine bewusste Umgestaltung der ursprünglichen Werke Abdruschins.
14. Gerichtsverfahren und rechtliche Feststellungen (2002)
- Im Verfahren zwischen Reimer Wilhelm Ebel (Ebel-Verlag) gegen Siegfried Bernhardt stellte das Landgericht München fest:
- Die Rechte der ursprünglichen Werke seien mit dem Namen „Abdruschin“ verbunden.
- Der Name „Abd-ru-shin“ sei rechtlich davon getrennt.
- Die Klage gegen Ebel wurde überwiegend abgewiesen.
- Der Kläger konnte keine lückenlos nachweisbare Rechtekette vorlegen.
15. Schlussfolgerung des Beitrags
- Die vorliegenden:
- Gerichtsunterlagen,
- Vertragsdokumente,
- historischen Aussagen,
- Erklärungen Abdruschins
werfen nach Auffassung des Beitrags die Frage auf, ob die späteren Veränderungen der Gralsbotschaft außerhalb des ursprünglichen Willens Oskar Ernst Bernhardts vorgenommen wurden.
- Daraus ergibt sich, dass wirtschaftliche Interessen sowie das Streben nach Kontrolle und Macht bei den späteren Neuveröffentlichungen eine wesentliche Rolle gespielt haben.
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Legende rechtlicher Begriffe:
| Rechtsbegriff | Erklärung |
| Verlagsvertrag | Ein rechtlicher Vertrag zwischen einem Autor und einem Verlag, der festlegt, welche Werke der Verlag veröffentlichen, drucken und vertreiben darf und welche Rechte ihm dafür eingeräumt werden. |
| Nutzungsrechte | Rechte, ein Werk auf bestimmte Weise zu verwenden, etwa es zu drucken, zu veröffentlichen, zu übersetzen oder zu verbreiten. |
| Verwertungsrechte | Die wirtschaftlichen Rechte an einem Werk, also das Recht, mit dessen Veröffentlichung, Vertrieb oder Nutzung Geld zu verdienen. |
| Liquidation | Die rechtliche Abwicklung einer Firma. Dabei werden Vermögen, Schulden, Verträge und Rechte geordnet abgewickelt, bevor die Gesellschaft endgültig aufgelöst wird. |
| Abschlussbilanz | Die letzte offizielle Bilanz einer Firma bei ihrer Auflösung. Sie dokumentiert, welche Vermögenswerte, Schulden und Rechte vorhanden waren und wie diese verteilt wurden. |
| Rechtekette | Der lückenlose Nachweis darüber, wie Rechte rechtmäßig von einer Person oder Firma auf eine andere übertragen wurden. |
| Aktivlegitimation | Das rechtliche Recht einer Person oder Organisation, bestimmte Ansprüche vor Gericht geltend machen zu dürfen. |
| Urheberverwertungsrechte | Die wirtschaftlichen Rechte eines Urhebers oder Rechteinhabers, ein Werk zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu vertreiben oder anderweitig kommerziell zu nutzen. |
| Vervielfältigungsrecht | Das Recht, Kopien eines Werkes herzustellen, etwa durch Druck, Abschrift oder digitale Speicherung. |
| Vertriebsrecht | Das Recht, ein Werk öffentlich zu verkaufen, weiterzugeben oder zu verbreiten. |
| Exklusives Nutzungsrecht | Ein ausschließliches Recht, ein Werk zu nutzen. Andere Personen oder Verlage dürfen das Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht verwenden. |
| Geschäftsführer | Die rechtlich verantwortliche Person, die die Geschäfte einer Firma leitet und Entscheidungen für die Gesellschaft trifft. |
| Gesellschafter | Eine Person, die Anteile an einer Firma besitzt und dadurch Mitinhaber der Gesellschaft ist. |
| Stammkapital | Das Geld oder Vermögen, das die Gesellschafter bei der Gründung einer GmbH in die Firma einbringen. |
| Liquidator | Die Person, die bei der Auflösung einer Firma die Liquidation durchführt und die Vermögenswerte und Verpflichtungen der Gesellschaft ordnet. |
| Handelsregister | Das offizielle staatliche Register, in dem Firmen rechtlich eingetragen sind. Dort werden wichtige Informationen über Unternehmen dokumentiert. |
Fussnoten:
- Berufene – siehe ‚Was ist unter „Berufenen“ zu verstehen?‘ ↩︎
- Umfassende Streichungen – siehe unten bei ‚Relevante Dokumente‚ „Die Sammlung der Werke von Abd-ru-shin in der chronologischen Ordnung“ Band I, II und III und „Textvergleiche Botschaften 1931-1937-1978“ ↩︎
- Ergänzungserklärung 1939 – Änderung der Gralsbotschaft ↩︎
1. Was ist unter „Berufenen“ zu verstehen?
Berufene, sind Menschen die mit besonderen Fähigkeiten und Talenten ausgestattet wurden um in der Zeit des Gerichts, wie es auch in der Johannis Offenbarung prophezeit wurde, dem Menschensohne bei seinem Werk auf Erden beizustehen. Abdruschin beschrieb diese als den „Sauerteig“, auf dem das verheißene tausendjährige Reich aufgebaut werden sollte. Diese gehörten zu den 144,000 Auserwählten, die alle, Anlagen besaßen großes für die Menschheit und Gott zu bewirken. Für diese für sie vorgesehene Aufgaben wurden sie viele tausend Jahre liebevoll vom Licht vorbereitet, damit sie ihrem zukünftigen König und Herrn auf Erden beistehen würden in der größten Stunde der Not der Menschheit.
Anlagen zu besitzen heißt jedoch nicht dass Erfüllung unbedingt folgt, denn die Erfüllung hängt trotz allem von dem Menschen und seinem freien Wollen selbst ab. Deshalb verschwendeten viele dieser besonders veranlagten Menschen ihre von Gott gegebenen Fähigkeiten und Gaben für das falsche, meist zu eigener Bereicherung und um für sich selbst Vorteile zu gewinnen, anstatt sie zum Segen der Menschen anzuwenden, wozu sie verpflichtet waren. Die meisten wollten nichts von dem Menschensohne wissen, oder von ihren Pflichten, die sie sich einst aus eigenem Wunsche und eigener Sehnsucht heraus selbst auferlegten durch einen heiligen Schwur.
Daher spricht man von dem „Versagen der Berufenen“, da nur ein winziger Bruchteil der dazu herangereiften Menschen, zu der entscheidenden Stunde bereit standen, um dem Menschensohne zu dienen.
